„Eine Ehe darf nur bei freier und uneingeschränkter Willenseinigung der künftigen Ehegatten geschlossen werden.„
Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (A/RES/217, UN-Doc. 217/A-(III)) oder kurz AEMR
Impressum/Datenschutz/Datensicherheit
Red Skies over Paradise:
Hier kannst du den Artikel teilen und beachte dabei das Menü/die Seite 'Impressum/Datenschutz/Datensicherheit'. Mit dem Teilen dieses Artikels erklärst du dich mit der Übertragung und Verarbeitung deiner Daten an den Ziel-Dienst einverstanden. Ich rate vom Teilen ab.:
Gefällt mir:
Gefällt mir Wird geladen...
Ähnliche Beiträge
Über RagBagToday
»Das Leben ist nie etwas,
es ist nur die Gelegenheit zu einem Etwas.» - Friedrich Hebbel
Dieser Beitrag wurde unter
ragbagmenschenrechte abgelegt und mit
10.12.1948,
12,
1210,
12101948,
AEMR,
Allgemeine Erklärung der Menschenrechte,
Ehe,
Ehegatten,
Ehepartner,
Eheschließung,
frei,
uneingeschränkt,
Willenseinigung verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den
Permalink.